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   RG, 31.05.1905 - Rep. I. 69/05   

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https://dejure.org/1905,130
RG, 31.05.1905 - Rep. I. 69/05 (https://dejure.org/1905,130)
RG, Entscheidung vom 31.05.1905 - Rep. I. 69/05 (https://dejure.org/1905,130)
RG, Entscheidung vom 31. Mai 1905 - Rep. I. 69/05 (https://dejure.org/1905,130)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Können Erbansprüche auf Bestandteile des Nachlasses rechtswirksam verkauft (abgetreten) werden?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wechsel; Verkauf von Erbansprüchen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 61, 76
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 17.11.2000 - V ZR 487/99

    Wahrung der Ausschlußfrist durch Klageerhebung

    Die ungeteilte Gesamtberechtigung (RGZ 60, 126, 128; 61, 76, 78) am Nachlaß vermittelt ihm keine unmittelbare dingliche Berechtigung am einzelnen Gegenstand.
  • BVerfG, 04.05.1960 - 1 BvL 17/57

    Hausratentschädigung

    Eine unmittelbare Beziehung des einzelnen Miterben zu einzelnen Bestandteilen und Gegenständen des Nachlasses war noch nicht begründet (vgl. hierzu RGZ 61, 76).
  • BGH, 26.02.1953 - IV ZR 207/52

    Rechtsmittel

    Das entspricht der allgemeinen, zwar begrifflich und nach dem Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zweifelsfreien (vgl. RGZ 61, 76; 88, 26), aber wirtschaftlich richtigen Vorstellung, dass jedem Miterben ein seinem Erbrecht entsprechender Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen zusteht und er selbst deshalb bei Übernahme eines solchen Gegenstandes nur für die anderen Anteile eine Gegenleistung zu erbringen hat.
  • BGH, 22.03.1968 - V ZR 99/66

    Verfügungsbefugnis eines Miterben über seinen Anteil an den einzelnen

    Soweit die Revision aus RGZ 61, 76, 77 eine gegenteilige Meinung entnimmt, übersieht sie, daß in dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall das Reichsgericht, wie von ihm in JW 1909, 20 auch ausdrücklich hervorgehoben worden ist, gerade festgestellt hat, daß eine obligatorische Verpflichtung nicht begründet, sondern die Erbansprüche an den Grundbesitz mit der Wirkung unmittelbaren Eigentumsübergangs übertragen werden sollten.
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